Erlaubnistatbestandsirrtum (vor § 16 StGB)
Als Erlaubnistatbestandsirrtum bezeichnet man den Fall, dass der Täter sich irrig tatsächliche Umstände vorstellt, die, wenn sie wirklich vorlägen, einen rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellen würden.
Teilweise findet sich für den Erlaubnistatbestandsirrtum (Abkürzung: ETBI) auch die Bezeichnung Erlaubnisumstandsirrtum.
Was versteht man unter einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Joecks/Kulhanek, in: MüKo-StGB, 4. A. 2020, StGB § 16 RdNr. 123 ff.