Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)
Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts entweder irrig einen rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt (Bestandsirrtum) oder aber die
Grenzen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen
Gunsten überdehnt (Grenzirrtum).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 29 RdNr. 6