Definition · Strafrecht

Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)

Definition

Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts entweder irrig einen rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt (Bestandsirrtum) oder aber die
Grenzen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen
Gunsten überdehnt (Grenzirrtum).

Erläuterung
Auch als indirekter Verbotsirrtum wird der Erlaubnisirrtum bezeichnet. Zur Straffreiheit führt er nur, sofern der Irrtum unvermeidbar war und somit ausnahmsweise die Schuld des Täters entfällt (§ 17 StGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Erlaubnisirrtum“ (§ 17 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 29 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.