Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)
Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).
Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€75) nicht an Verkäufer K; K hätte sie für €100 weiterverkaufen können. Auch die Differenz von €25 zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis ist als entgangener Gewinn vom Erfüllungsinteresse erfasst — K kann daher €100 Schadensersatz verlangen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35