Definition · Zivilrecht

Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)

Definition

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Erläuterung
Inhaltlich verwandt im Deliktsrecht ist die Rechtsfigur des Verrichtungsgehilfen (§ 831 Abs. 1 BGB). Den zentralen Unterschied bildet, dass der Erfüllungsgehilfe dem Schuldner gegenüber nicht weisungsgebunden sein muss. Folglich können auch selbstständige Personen Erfüllungsgehilfen sein, nicht jedoch Verrichtungsgehilfen.
Kontext
Was versteht man unter einem „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 278 RdNr. 7
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.