Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 278 RdNr. 7
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35