Definition · Zivilrecht

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

Definition

Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

Erläuterung
Eine Erfüllung setzt grundsätzlich voraus, dass der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit bewirkt. Als Rechtsfolge ergibt sich das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 Abs. 1 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Brox/Walker, Schuldrecht AT, 45.A.2021, § 12 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.