Definition · Zivilrecht

Erfüllbarkeit (§ 271 BGB)

Definition

Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen darf.

Erläuterung
Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Fälligkeit. Sie bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann; in diesem Moment muss der Schuldner leisten.
Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllbarkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.