Definition · Öffentliches Recht

Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG
Definition
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG
Quellen
  • BVerfGE 106, 62, 144-147
  • Gröpl, Staatsrecht I, 13.A. 2021, RdNr. 1089-1090
  • Herold, in: Chiofalo/Kohal/Linke, Staatsorganisationsrecht, 2022, 370, 377
  • Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 5.A 2021, RdNr. 470-472

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.