Definition · Öffentliches Recht

Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.

Erläuterung
Hinsichtlich der gleichen bzw. besseren Eignung steht den staatlichen Stellen eine Einschätzungsprärogative (Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum) zu, deren gerichtliche Überprüfung damit nur eingeschränkt möglich ist. Beim Vergleich mehrerer Mittel sind insbesondere Eigenart und Intensität des Eingriffs, die Anzahl der Betroffenen, belastende oder begünstigende Auswirkungen auf Dritte sowie Nebenwirkungen der belastenden Maßnahme einzubeziehen.
Kontext
Wann ist ein Mittel „erforderlich“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.