Definition · Strafrecht

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

Definition

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist.

Erläuterung

Wegen der Bedeutung des Notwehrrechts dürfen an die Geeignetheit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Beendet werden muss der Angriff durch die Notwehrhandlung nicht; ausreichend ist, sofern eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Verletzungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

Kontext
Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 32 RdNr. 28ff.
  • Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019 RdNr. 34ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.