Definition · Strafrecht

Entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)

Definition

Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter „ohne Schuld“ gehandelt hat, wenn also Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorgelegen haben (§ 35 StGB, Schuldunfähigkeit, unvermeidbarer Verbotsirrtum).

Kontext
Wann entfernt sich der Täter „entschuldigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 46 RdNr. 43

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.