Entschließungsermessen (§ 40 VwVfG)
Entschließungsermessen liegt vor, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht, ob die Verwaltung tätig wird, obwohl der Tatbestand des Gesetzes erfüllt ist.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 36 ff.)