Definition · Strafrecht

Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

Definition

Entführen bedeutet das Verbringen eines anderen Menschen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Neben einem Ortswechsel ist somit die Begründung physischer Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer erforderlich.

Kontext
Definiere den Begriff „entführen“ (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • BeckOK StGB/Valerius, § 239a RdNr. 4
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 24 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.