Definition · Strafrecht

Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Enteignungs(vorsatz) bezeichnet die mindestens bedingt vorsätzliche dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.

Erläuterung

Beachte: Gemeint ist die Enteignung im faktischen, nicht im rechtlichen Sinne!

Kontext

Definiere den Begriff „Enteignungs(vorsatz)“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 90

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.