Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Als Übel ausreichend ist jeder Nachteil – darunter auch jene, die von Rechts wegen hingenommen werden müssen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 44