Definition · Strafrecht

Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition

Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Erläuterung

Als Übel ausreichend ist jeder Nachteil – darunter auch jene, die von Rechts wegen hingenommen werden müssen.

Kontext
Definiere den Begriff „empfindliches Übel“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 44

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.