Definition · Öffentliches Recht

Einzelfall (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition

Eine Einzelfall-Maßnahme liegt dann vor, wenn die Behörde einen einzigen Fall einer einzelnen Person oder einer Vielzahl von individuell bestimmbaren Personen regelt.

Erläuterung
Mit dem Merkmal „Einzelfall" werden Verwaltungsakte von Rechtsnormen abgegrenzt, die abstrakt-generell sind. Die Kategorien konkret und abstrakt beschreiben den Sachverhalt, die Kategorien individuell und generell den Personenkreis. Klassischerweise stellt der Verwaltungsakt eine konkret-individuelle Regelung dar (§ 35 S. 1 VwVfG). Eine Regelung eines Einzelfalls i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist aber auch dann gegeben, wenn die Behörde eine abstrakt-indivuduelle Regelung getroffen hat. Zu beachten ist außerdem § 35 S. 2 VwVfG; dieser erweitert den Einzelfallbegriff um konkret-generelle Regelungen (= Allgemeinverfügung). Auch in diesen Fällen liegt jedenfalls ein Verwaltungsakt vor.
Kontext
Was versteht man unter einer „Einzelfall“-Maßnahme im Sinne einer konkret-individuellen Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21.A. 2023, § 10 RdNr. 458 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.