Mit dem Merkmal „Einzelfall" werden Verwaltungsakte von
Rechtsnormen abgegrenzt, die
abstrakt-generell sind. Die Kategorien
konkret und
abstrakt beschreiben den
Sachverhalt, die Kategorien
individuell und
generell den
Personenkreis. Klassischerweise stellt der Verwaltungsakt eine
konkret-individuelle Regelung dar (
§ 35 S. 1 VwVfG). Eine Regelung eines Einzelfalls i.S.d.
§ 35 S. 1 VwVfG ist aber auch dann gegeben, wenn die Behörde eine
abstrakt-indivuduelle Regelung getroffen hat. Zu beachten ist außerdem
§ 35 S. 2 VwVfG; dieser erweitert den Einzelfallbegriff um
konkret-generelle Regelungen (= Allgemeinverfügung). Auch in diesen Fällen liegt jedenfalls ein Verwaltungsakt vor.