Definition · Strafrecht

Einsperren (§ 239 Abs. 1 StGB)

Definition

Einsperren bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern.

Erläuterung

Verschlossen sein können die Ausgänge des umschlossenen Raumes mechanisch oder elektronisch, ebenso durch Hindernisse oder Bewachung. Auch eine andere Person kann diese Sperrwirkung herbeiführen.

Kontext
Was versteht man unter „einsperren“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 22 RdNr. 6 -

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.