Definition · Zivilrecht

Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Definition

Bei der Eingriffskondiktion wird das kondiziert, was durch die Verwendung von Rechtsgütern erlangt wurde, die einem anderen zustehen.

Kontext
Was kondiziert die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schwab, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 812 RdNr. 286.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.