Definition · Öffentliches Recht

Eingriffbegriff, modern (Vor Art. 1 GG)

Definition

Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von einigem Gewicht ist.

Erläuterung

Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob die Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.

Kontext

Was versteht man unter dem „modernen Eingriffsbegriff“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 8 RdNr. 179ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.