Eingriffbegriff, modern (Vor Art. 1 GG)
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von einigem Gewicht ist.
Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob die Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.
Was versteht man unter dem „modernen Eingriffsbegriff“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 8 RdNr. 179ff.