Definition · Strafrecht

Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.

Kontext
Definiere den Begriff „eindringen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. A. 2018, § 123 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.