Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. A. 2018, § 123 RdNr. 5