Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (vor § 13 StGB)
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers liegt vor, wenn das Opfer das Risiko freiverantwortlich übernommen hat und die Handlungsherrschaft bei ihm selbst liegt. Die Mitwirkung daran ist straflos. Ein Beteiligter kann mangels Haupttat nicht nach den §§ 26f. StGB bestraft werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Täter Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hat.
Was versteht man unter „eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Kinderhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB, 10.A. 2025, Vor § 13 RdNr. 118f.
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 13 RdNr. 77ff.