Definition · Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Erläuterung
Da der Begriff des Eigentumsvorbehalts in § 449 Abs. 1 BGB bereits eine Legaldefinition findet, ist ein Auswendiglernen dieser Definition nicht erforderlich.
Kontext
Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • Berger, in: Jauernig-BGB, 18. A. 2021, § 449 RdNr. 4ff.
  • Faust, in: BeckOK-BGB, 62. Ed. 1.5.2022, § 449 RdNr. 1ff.
  • Lüke, Sachenrecht, 4. A. 2018, § 14. Der einfache Eigentumsvorbehalt, RdNr. 543

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.