Definition · Öffentliches Recht

Eigentum (Art. 14 GG)

Definition

Das Verfassungsrecht versteht unter Eigentum jede vermögenswerte Rechtsposition, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet ist, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen.

Kontext
Definiere den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff (Art. 14 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Rechtsprechung
  • NJW 1991, 1807
    BVerfG · 09.01.1991 · 1 BvR 929/89 · NJW 1991, 1807
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Quellen
  • Papier/Shirvani, in: Düring/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 102. EL 2023, Art. 14 RdNr. 160

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.