Eigentum (Art. 14 GG)
Das Verfassungsrecht versteht unter Eigentum jede vermögenswerte Rechtsposition, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet ist, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen.
Rechtsprechung & Quellen 3
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NJW 1991, 1807BVerfG · 09.01.1991 · 1 BvR 929/89 · NJW 1991, 1807Quelle öffnen ↗
- Papier/Shirvani, in: Düring/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 102. EL 2023, Art. 14 RdNr. 160