Definition · Zivilrecht

Eigentum (§ 903 BGB)

Definition

Eigentum (§ 903 BGB) ist das absolute Recht mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen.

Kontext
Was ist Eigentum i.S.d. § 903 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Fritzsche, in: BeckOK BGB, 01.02.2025, § 903 Rn. 6

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.