Ehre (§ 185 StGB)
Die Ehre besteht aus der inneren und äußeren Ehre (normativ-faktischer Ehrbegriff, h.M.). Die innere Ehre ist der dem Menschen als Träger ideeller und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch. Die äußere Ehre gründet auf dieser Ehre und ist das Ansehen und der gute Ruf einer Person in der Gesellschaft.
Was versteht man unter „Ehre“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, V § 185 - § 200 RdNr. 1