Definition · Strafrecht

Ehre (§ 185 StGB)

Definition

Die Ehre besteht aus der inneren und äußeren Ehre (normativ-faktischer Ehrbegriff, h.M.). Die innere Ehre ist der dem Menschen als Träger ideeller und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch. Die äußere Ehre gründet auf dieser Ehre und ist das Ansehen und der gute Ruf einer Person in der Gesellschaft.

Kontext

Was versteht man unter „Ehre“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, V § 185 - § 200 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.