Definition · Strafrecht

Durch einen anderen (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Definition

Eine Tat durch einen anderen begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht.

Kontext
Wann begeht der mittelbare Täter die Tat „durch einen anderen“ (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 25 RdNr. 5
  • Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB, 4. A. 2020 § 25 RdNr. 59

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.