Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)
Für eine Brandlegung reicht jede Handlung aus, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist. Das Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert. Von einem teilweisen Zerstören spricht man, wenn Teile des Tatobjekts, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 40 RdNr. 21