Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Die relevanteste Ausprägung der analogen Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist die Unmöglichkeit der Störerabwehr. Dies kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Die Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen setzt einen faktischen, unverschuldeten Duldungszwang voraus. Der Anspruchsberechtigte wird aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung nach §1004 Abs.1 BGB oder §862 Abs.1 BGB rechtzeitig zu unterbinden und hat dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Der Abwehranspruch besteht also eigentlich, die Ausübung ist aber nicht mehr möglich, da der Nachteil schon eingetreten ist.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Prütting, Sachenrecht, 37. A. 2020, § 28 RdNr. 339
- Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. A. 2022, § 9 RdNr. 50
- Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 25 RdNr. 27