Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
(1) der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein),
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt das Verhalten und duldet es (= Zurechenbarkeit),
(3) der Geschäftsgegner trifft im Vertrauen auf den Rechtsschein eine Disposition (Vertragsschluss) (= Kausalität),
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Was versteht man unter einer „Duldungsvollmacht“?