Definition · Strafrecht

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

Definition

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.

Kontext
Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 26. A. 2024, § 7 RdNr. 18.
  • Sander, in: Münchener Kommentar, StGB, 4.A. 2021, § 249 RdNr. 20ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.