Definition · Strafrecht

Drohung

Definition

Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Erläuterung
Gegenstand ist hier der allgemeinen Begriff der „Drohung“, der bei einer Vielzahl von Delikten relevant wird. Dabei sind verschiedene Anforderungen hinsichtlich des konkreten Übels zu beachten, das der Täter in Aussicht stellt. Während einzelne Tatbestände das angedrohte Übel nicht näher umschreiben (z.B. § 234a StGB), verlangen andere die Drohung mit einem empfindlichen Übel (etwa §§ 234, 240, 253 StGB) oder mit Gewalt (z.B. §§ 81, 107, 113 StGB). Nach § 241 Abs. 1 StGB a.F. (bis April 2021) war die Drohung mit einem Verbrechen erforderlich; § 241 Abs. 1n.F. lässt mittlerweile auch bestimmte Vergehen ausreichen. Daneben kennt das Gesetz Tatbestände, in denen sich die Drohung auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder eine über eine Woche andauernde Freiheitsentziehung (§ 239b StGB) bzw. auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss (z.B. §§ 177, 249, 252, 255 StGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Drohung“ (z.B. in: §§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 234 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 14
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 39
  • Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30.A 2019, vor §§ 234 bis 241a RdNr. 30f.
  • Sinn, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 240 RdNr. 68, § 241 RdNr. 6

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.