Drohung
Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
§ 241 Abs. 1n.F. lässt mittlerweile auch bestimmte Vergehen ausreichen. Daneben kennt das Gesetz Tatbestände, in denen sich die Drohung auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder eine über eine Woche andauernde Freiheitsentziehung (§ 239b StGB) bzw. auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss (z.B. §§ 177, 249, 252, 255 StGB).
Rechtsprechung & Quellen 14
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 39
- Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30.A 2019, vor §§ 234 bis 241a RdNr. 30f.
- Sinn, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 240 RdNr. 68, § 241 RdNr. 6