Definition · Zivilrecht

Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)

Definition

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Gegenstand schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Erläuterung
Begonnen wird die Zwangsvollstreckung mit der ersten Vollstreckungshandlung; beendet ist sie, wenn der Gegenstand verwertet und der Erlös dafür an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist.
Kontext
Damit eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig ist, muss unter anderem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 6, RdNr. 263
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 56, 57
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.