Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Gegenstand schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 6, RdNr. 263
- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 56, 57
- Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11