Definition · Zivilrecht

Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)

Definition

Nach der Rechtsprechung (BGH) besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (oder: Interventionsrecht), wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.

Erläuterung
Die Rechtsprechung (BGH) versteht den Begriff „Veräußerung hinderndes Recht“ also nicht wortwörtlich, sondern legt ihn weit aus. Denn genau genommen gibt kein die Veräußerung hinderndes Recht. Selbst das Eigentum an einer Sache kann unter Umständen nicht verhindern, dass ein anderer diese Sache wirksam veräußert (= gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 BGB).
Kontext
Mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) kann sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand wehren, wenn er ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ daran hat. Was ist ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (BGH)? ‌
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 6 RdNr. 259
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 61
  • Muthorst, Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 4.A. 2024, § 21 RdNr. 70

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.