Drittschadensliquidation
Die Drittschadensliquidation ist die Möglichkeit des Inhabers eines Schadensersatzanspruchs, den Schaden eines anderen, der gegen den Schädiger keinen Anspruch hat, geltend zu machen. Dazu wird der Schaden des Dritten zum Anspruch des Gläubigers gezogen.
(1) der Geschädigte hat keinen Anspruch,
(2) der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden,
(3) und es liegt eine zufällige Schadensverlagerung vor.
Zu (3): Zufällig ist die Verlagerung, wenn sie auf besonderen Umständen im Innenverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem mittelbar Geschädigten beruht.
Anerkannt ist die zufällige Schadensverlagerung im Wesentlichen in vier Fallgruppen:
• obligatorische Gefahrentlastung,
• mittelbare Stellvertretung,
• Obhut für fremde Sachen und
• Treuhandverhältnisse.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 34