Definition · Zivilrecht

Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

Definition

Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).

Kontext
Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 34

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.