Dolus cumulativus (§ 15 StGB)
Der Täter handelt mit dolus cumulativus, wenn sich sein Vorsatz bei einer Handlung nicht nur auf die Verwirklichung eines bestimmten, sondern mehrerer Tatbestände und/oder mehrerer Erfolge nebeneinander erstreckt. Eine objektbezogene Konkretisierung ist nicht erforderlich.
Was versteht man unter „dolus cumulativus“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 17.A. 2024, § 14 RdNr. 54ff.