Definition · Zivilrecht

Dissens (§§ 154 f. BGB)

Definition

Ein Dissens ist ein Einigungsmangel. Man unterscheidet zwischen dem offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB), bei dem sich die Parteien der Tatsache bewusst sind, dass sie sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben, und dem versteckten Dissens (§ 155 BGB), bei dem sie sich dessen nicht bewusst sind.

Kontext
Was versteht man unter einem Dissens i.S.d. §§ 154 f. BGB?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Busche, in: MüKo BGB, 10.A. 2024, § 154 RdNr. 4ff.
  • Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, §§ 154 RdNr.1, 155 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.