Dissens (§§ 154 f. BGB)
Ein Dissens ist ein Einigungsmangel. Man unterscheidet zwischen dem offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB), bei dem sich die Parteien der Tatsache bewusst sind, dass sie sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben, und dem versteckten Dissens (§ 155 BGB), bei dem sie sich dessen nicht bewusst sind.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Busche, in: MüKo BGB, 10.A. 2024, § 154 RdNr. 4ff.
- Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, §§ 154 RdNr.1, 155 RdNr. 1