Definition · Öffentliches Recht

Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Definition

Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für Inländer vorbehalten oder für Ausländer erschweren.

Erläuterung

Erfasst werden vom Verbot sowohl Diskriminierungen bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch solche, die die Gründung und Leitung von Unternehmen betreffen.

Kontext
Definiere den Begriff „offene Diskriminierung“ (Art. 49 AEUV):
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Art. 49 AEUV
Quellen
  • Müller-Graff, in: Streinz, Art. 49 AEUV 3. A. 2018
  • RdNr. 44
  • Schroeder, Grundkurs Europarecht 7. A. 2021, RdNr. 33-35.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.