Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)
Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für Inländer vorbehalten oder für Ausländer erschweren.
Erfasst werden vom Verbot sowohl Diskriminierungen bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch solche, die die Gründung und Leitung von Unternehmen betreffen.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Müller-Graff, in: Streinz, Art. 49 AEUV 3. A. 2018
- RdNr. 44
- Schroeder, Grundkurs Europarecht 7. A. 2021, RdNr. 33-35.