Definition · Zivilrecht

Differenzhypothese (§ 249 BGB)

Definition

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).

Kontext
Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Oetker, in: MüKo-BGB, 9. A. 2022, BGB § 249 RdNr. 18

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.