Differenzhypothese (§ 249 BGB)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).
Rechtsprechung & Quellen 1
- Oetker, in: MüKo-BGB, 9. A. 2022, BGB § 249 RdNr. 18