Definition · Öffentliches Recht

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Devolutiveffekt bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz auf die nächsthöhere Behörde übergeht.

Erläuterung
Dies ist im Widerspruchsverfahren dann der Fall, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 VwGO).
Kontext
Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2020, RdNr. 1066f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.