Definition · Strafrecht

Dereliktion (§ 959 BGB)

Definition

Die Voraussetzungen der Dereliktion sind ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu entscheiden. Insbesondere muss der Derelinquierende verfügungsbefugt und geschäftsfähig sein, den Verzichtswillen erkennbar betätigen und den unmittelbaren Besitz verlieren.

Kontext
Was versteht man unter „Dereliktion“ (§ 959 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 242 RdNr. 29

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.