Definition · Zivilrecht

Deckungsverhältnis (§ 328 BGB)

Definition

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner (Versprechender) und dem Gläubiger (Versprechensempfänger). Aus ihm erlangt der Schuldner die Deckung (also Gegenleistung) für die Leistung, die er an den Dritten zu erbringen hat.

Kontext
Definiere den Begriff „Deckungsverhältnis“ beim Vertrag zugunsten Dritter:
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 34

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.