Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist und daher die faktischen Wirkungen derjenigen eines Verlustes entsprechen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 226 RdNr. 8