Definition · Strafrecht

Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist und daher die faktischen Wirkungen derjenigen eines Verlustes entsprechen.

Kontext
Definiere den Begriff „dauernde Gebrauchsunfähigkeit“ eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 226 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.