Dauernde Entstellung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Von einer dauernden Entstellung ist auszugehen, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert wird, dass er auf unabsehbare Zeit psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Nomos, Taschen-Definitionen, 2. A. 2014, S. 167