Definition · Strafrecht

Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.

Kontext
Wann hat das Handeln des Täters den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 20

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.