Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)
Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 20