Definition · Strafrecht

Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

Definition

Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.

Kontext
Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50 Ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.