Definition · Strafrecht

Datenbegriff, allgemein

Definition

Nach dem allgemeinen Datenbegriff sind Daten Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind, unabhängig davon, ob und in welcher Form sie verarbeitet werden. Im Unterschied zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Daten nicht personenbezogen sein.

Erläuterung
Bewusst hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Datenbegriff näher zu bestimmen. Die in § 202a Abs. 2 StGB enthaltene Legaldefinition beschränkt allein den dort vorausgesetzten allgemeinen Datenbegriff.
Kontext

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Rechtsprechung & Quellen 10
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 263a RdNr. 3, § 268 RdNr. 3
  • MüKoStGB/Graf, 4.A. 2021, StGB § 202a RdNr. 12
  • OLG Celle BeckRS 2016, 1830
  • Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30.A. 2019, § 202a RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.