Definition · Strafrecht

Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

Definition

Daten werden verändert, wenn sie einen anderen Informationsgehalt (Aussagewert) erhalten und dadurch der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

Kontext
Wann werden Daten „verändert“ (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schönke/Schröder/Hecker, 30.A. 2019, StGB § 303a RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.