Definition · Strafrecht

Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition

Daten werden unterdrückt, wenn sie dem Zugriff des Berechtigten entzogen und deshalb nicht mehr von diesem verwendet werden können. Dies kann geschehen, indem der Datenträger entzogen oder vorenthalten wird, aber auch dadurch, dass durch Umbenennen einer Datei oder mittels Sperre (wie z.B. Eingabe eines neuen Passwortes) der Berechtigte vom Datenzugang ausgeschlossen wird. Dass die Daten möglicherweise rekonstruierbar sind, schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

Kontext
Wann werden Daten „unterdrückt“ (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schönke/Schröder/Hecker, 30.A. 2019, StGB § 303a RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.