Definition · Strafrecht

Daten, unrichtig (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Definition

Daten sind unrichtig, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in der Wirklichkeit keine Entsprechung hat.

Kontext
Wann sind Daten „unrichtig“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.