Definition · Strafrecht

Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)

Definition

Daten werden gelöscht, wenn die konkrete Speicherung vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht wird. Sicherheitskopien der Daten auf einem anderen Datenträger schließen die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

Kontext
Wann werden Daten „gelöscht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schönke/Schröder/Hecker, 30. A. 2019, StGB § 303a RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.